Schöffenwahl für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028


Die Amtszeit für die gewählten Schöffen (Geschäftsjahre 2019 bis 2023) endet am 31.12.2023.

Die Gemeindeverwaltung erstellt deshalb für die neue Amtsperiode von 2024 bis 2028 eine neue Vorschlagsliste zur Neuwahl der Schöffen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung widerspiegeln. Die Schöffen arbeiten ehrenamtlich bei der Jugendkammer, dem Jugendschöffengericht, dem Amtsgericht oder dem Landgericht mit.

Ø  Welche Aufgaben hat ein Schöffe?

Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht in Strafsachen zumeist die Beteiligung von Schöffen vor, die neben den Berufsrichtern gleichberechtigt an der Hauptverhandlung des Gerichts teilnehmen und an der Urteilsfindung mitwirken.

Das Amt des Schöffen gehört damit zu den wichtigsten und einflussreichsten Ehrenämtern. Es eröffnet die Möglichkeit zur Teilnahme an staatlichen Entscheidungen und auf diesem Weg zur unmittelbaren Ausübung der Staatsgewalt. Laienrichter tragen in erheblichem Umfang zur demokratischen Legitimation des Justizwesens bei. Als Vermittler zwischen Bevölkerung und Justiz stärkt der Laienrichter das Vertrauen in den Rechtsstaat.

Ø  Wie werden Schöffen ausgewählt?

Die Schöffen und Jugendschöffen an den Amts- und Landgerichten werden in einem mehrstufigen Verfahren gewählt. Die Wahl der Schöffen selbst erfolgt letztendlich durch einen Schöffenwahlausschuss unter dem Vorsitz eines Richters am Amtsgericht bzw. eines Jugendrichters.

Im Verfahren zur Vorbereitung dieser Wahl haben die Städte und Gemeinden die Aufgabe, Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen zu erstellen. Aufgrund dieser Vorschlagslisten werden die Schöffen von Wahlausschüssen, die bei den Gerichten eingereicht werden, gewählt.

Ø  Wer kann Schöffe werden?

Neben der deutschen Staatsangehörigkeit müssen Schöffen bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) das 25. Lebensjahr vollendet haben, dürfen jedoch nicht älter sein als 69 Jahre. Sie müssen in der Gemeinde wohnhaft sein, in der sie für das Ehrenamt vorgeschlagen werden.

Vom Schöffenamt ausgeschlossen ist, wer

·           infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den ein Verfahren läuft, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann oder

·           wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist.

Es gibt bestimmte Berufsgruppen, die nicht als Schöffen tätig werden sollen, insbesondere Berufsrichter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Polizeibeamte oder Pfarrer. Auch wer schon in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden das Schöffenamt ausgeübt hat, soll nicht weiterhin bemüht werden.

Wichtig ist außerdem die Bereitschaft zur Übernahme dieses Ehrenamts. Bei Interesse an diesem Amt sind neben der Anschrift auch der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, sowie der Beruf anzugeben.

Ø  Interesse?

Bürgerinnen und Bürger, die an der Übernahme des Amtes eines Schöffen bzw. Jugendschöffen interessiert sind, können sich an die Gemeindeverwaltung, Herrn Harry Bernhardt unter Tel: 07422-9588-12 oder Email: harry.bernhardt(at)hardt-online.de wenden.

Gemeindeverwaltung