Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Ausschreibung Jahresprogramm 2024


Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Ausschreibung Jahresprogramm 2024

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat das Jahresprogramm 2024 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 26. Mai 2023 im Staatsanzeiger ausgeschrieben.

Grundsätzliches

Das ELR ist das zentrale Förderinstrument zur Stärkung und Weiterentwicklung des Ländlichen Raums in Baden-Württemberg. Ziel des ELR ist die integrierte Strukturentwicklung. Jedes geförderte Projekt ist im Jahr der Programmaufnahme zu beginnen und leistet in einem der vier Förderschwerpunkte Innenentwicklung/Wohnen, Grundversorgung, Arbeiten oder Gemeinschaftseinrichtungen einen Beitrag zur Strukturverbesserung der Gemeinden.

Ziel der Landesregierung ist es, den Flächenverbrauch weiter zu reduzieren und den Folgen des Klimawandels auf allen Ebenen entgegenzuwirken. Deshalb erhält das ELR mit der aktuellen Programmausschreibung eine neue klimapolitische Ausrichtung. Noch mehr als bisher steht künftig der Klimaschutz und die -anpassung im Mittelpunkt der Förderung.

Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger und daher weiterhin im ELR gefördert. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe wie z. B. Holz als neue wesentliche Tragwerks-konstruktion wird der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden.

Förderschwerpunkte 2024

Im Förderschwerpunkt „Innenentwicklung/Wohnen“ steht die Aktivierung innerörtlicher Potenziale im Fokus, durch Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden, umfassende Modernisierungen sowie innerörtliche Nachverdichtungen.

Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er-Jahren und erstmals auch aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen.

Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten).

Für den Förderschwerpunkt „Innenentwicklung/Wohnen“ soll wieder rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden.

Auch der Förderschwerpunkt „Grundversorgung“ hat im Programmjahr 2024 weiterhin hohe Priorität. Die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ist und bleibt ein wesentlicher Standortfaktor für den Ländlichen Raum, den es zu stärken und auszubauen gilt. Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote zählen.

Dabei ist für eine Förderung im Bereich Grundversorgung immer die Frage zu stellen, welche Angebote es am Ort gibt. Unterstützt werden hier nicht konkurrierende Betriebe, sondern Investitionen, die zum Erhalt des einzigen Angebots am Ort beitragen.

Im Förderschwerpunkt „Arbeiten“ sollen zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden. Für die innerörtliche Weiterentwicklung wird vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs in das nahegelegene Gewerbegebiet, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbar-schaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen. Neubauprojekte im Förderschwerpunkt „Arbeiten“ sind nur förderfähig, wenn sie durch überwiegenden Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe, wie z. B. Holz in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden.

Antragsverfahren

Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden bis zum 29.09.2023 gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten auch die privaten Projekte und werden dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium vorgelegt. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz entscheidet im Frühjahr 2024 über die Aufnahme in das ELR.

Damit rechtzeitig sowohl eine Beratung von Antragstellern als auch eine Erörterung der Vorhaben mit dem Regierungspräsidium Freiburg erfolgen kann, ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens 01.09.2023 bei der Gemeinde vorliegen.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden sie sich an Herrn Bernhardt (Telefon 07422/9588-12 oder E-Mail harry.bernhardt(at)hardt-online.de), um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.

Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die zeitnah im Anschluss an die Förderentscheidung im Frühjahr 2024 umgesetzt und davor nicht begonnen werden.

Weitere allgemeine Informationen über die Fördervoraussetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragsstellung finden Sie unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr.

Gemeindeverwaltung