Grundbuch - Einsicht nehmen

Beantragung eines Ausdruckes aus dem Grundbuch
Einsicht nehmen in das Grundbuch

Mit der Neuordnung des Grundbuchwesens in Baden-Württemberg wurde das Grundbuchamt Hardt zum 09.05.2016 aufgehoben. Die Grundbücher werden nun beim Amtsgericht Sigmaringen – Grundbuchamt – geführt und bearbeitet.
 
Um den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Hardt weiterhin eine ortsnahe Versorgung zu gewährleisten, wurde bei der Gemeinde Hardt eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet, bei der Sie Einsicht in das Grundbuch oder einen entsprechenden Ausdruck erhalten können.
 
Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
 
wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,

  • ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben (z.B. Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
  • ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt. Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

 
Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle
  • das Grundbuchamt beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (falls eingerichtet) oder
  • jede Notarin und jeder Notar

Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet beim Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder.
Sollte Ihnen bei der Lage eines Grundstücks in Baden-Württemberg nur die Gemarkung und nicht die für die Abfrage im Orts- und Gerichtsverzeichnis notwendige politische Gemeinde bekannt sein, können Sie Letztere über das Verzeichnis der Gemarkungen ermitteln. Beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg ist dies abrufbar.

Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen oder im Internet abrufen.

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, in das Grundbuch einzusehen.

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Verfahrensablauf

Wenn Sie einen Grundbuchausdruck beantragen oder Einsicht in das Grundbuch nehmen möchten, können Sie dies persönlich oder schriftlich mit dem Antragsformular   tun. Hier ist dann eine Kopie des aktuell gültigen Ausweisdokumentes beizulegen. Der Antrag auf einen Grundbuchausdruck kann per Post an die Gemeindeverwaltung Hardt, Mariazeller Straße 1, 78739 Hardt, gesandt werden, oder per Fax unter der Nummer 07422/9588-30.

Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.
 
Das Grundbuch wird maschinell geführt. Die Grundbucheinsichtsstelle der Gemeinde Hardt kann Ihnen Ausdrucke nur für den Bezirk der Gemeinde Hardt erstellen.
 
Grundbucheinsichtsstellen sind nicht berechtigt, einen Grundbuchausdruck elektronisch zu übermitteln

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Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
  • wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf.
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Kosten/Leistung
  • einfacher unbeglaubigter Ausdruck aus dem Grundbuch:        10,00 Euro
  • beglaubigter oder amtlicher Ausdruck aus dem Grundbuch:    20,00 Euro

Die einzelnen Kostenarten können Sie im Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) unter den jeweiligen Nummern nachlesen.

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Rechtsgrundlage

Grundbuchordnung (GBO)

  • § 12 bis § 12c GBO (Grundbucheinsicht und Abschriften)
  • § 132 GBO (Einsichtnahme)
  • § 133a GBO (Mitteilung des Grundbuchinhalts durch Notar)

§ 79 Grundbuchverfügung (GBV) (Einsicht)

§ 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)

Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummer 25209

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Zugehörigkeit zu