Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Beantragen Sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.

Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.

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zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt,

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
  • das Landratsamt.
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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen
  • Sie planen eines der folgenden Bauvorhaben:
    • Wohngebäude,
    • freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
    • freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
    • Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
    • Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garagen

und

  • Sie wollen oder können kein Kenntnisgabeverfahren durchführen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau wie z.B. ein Hochhaus oder Krankenhaus.
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Erforderliche Unterlagen
  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
  • weitere Bauvorlagen, in der Regel:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung. Nutzen Sie das Formular Baubeschreibung.
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
    • technische Angaben zu Feuerungsanlagen. Nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular.
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung

Sie müssen die Bauvorlagen in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen.

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Frist/Dauer

keine

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Bearbeitungsdauer

hängt ab von Ihrem Einzelfall und vor allem davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren zwischen einem Monat und vier Monaten.

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Kosten/Leistung

Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.

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Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren und Klage

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Sonstiges

Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Architekten, Ihre Wohnungsbaugesellschaft oder die zuständige Stelle.

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Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 2 LBO (Erklärung der Begriffe bauliche Anlagen, Gebäude, Wohngebäude, Gebäudeklassen)
  • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
  • § 52 LBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
  • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)
  • § 55 LBO (Nachbarbeteiligung)
  • § 58 LBO (Baugenehmigung)
  • § 59 LBO (Baubeginn)
  • § 67 LBO (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)

§ 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)

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Zugehörigkeit zu
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