Einwohnerantrag stellen
Sie möchten erreichen, dass der Gemeinderat Ihres Wohnorts eine bestimmte Angelegenheit behandelt?
Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist (zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens), können Sie einen Einwohnerantrag stellen.
Kein Einwohnerantrag ist möglich zu:
- allgemeinen politischen Fragen oder Problemen der Bundes- oder Landespolitik
- Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist
- Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
- den Rechtsverhältnissen der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten
- der Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie der Feststellung der Jahresabschlüsse
- Kommunalabgaben, Tarifen und Entgelte
- Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses
- Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren
- Angelegenheiten, für die schon ein gesetzlich bestimmtes Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren stattgefunden hat
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes
Hinweis: Diese beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Einwohnerantrag haben.
- Der Bürgerantrag muss schriftlich eingereicht werden.
- Es muss klar ersichtlich sein, welche Angelegenheit der Gemeinderat behandeln soll und warum dies gewünscht wird.
- Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, in der innerhalb des letzten Jahres bereits schon einmal ein Bürgerantrag gestellt wurde.
- Der Bürgerantrag muss grundsätzlich von mindestens drei Prozent aller wahlberechtigten Bürger der Gemeinde mit ihrer Unterschrift unterstützt werden.
- Im Antrag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften bezeichnet werden. Ansonsten gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensleute.
- Einwohnerantrag mit Ziel und Begründung
- Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Einwohnerinnen und Einwohner
Sie können den Einwohnerantrag jederzeit stellen.
Ausnahme: Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss des Gemeinderats, müssen Sie ihn innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses stellen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Einwohnerantrags im Gemeinderat behandelt.
keine
keine