Ein Bürgerbegehren einreichen

Möchten Sie erreichen, dass in Ihrer Gemeinde zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird?

Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, können Sie ein Bürgerbegehren einleiten. Dies kann zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens oder Ähnliches sein.

Für folgende Fälle ist kein Bürgerbegehren möglich:

  • Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist
  • Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung
  • die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeister und der Gemeindebediensteten
  • die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse
  • Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte
  • Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses
  • Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes

Hinweis: Diese beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren haben.

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Voraussetzungen
  • Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden.
  • Es muss eindeutig formuliert sein, sodass der übereinstimmende Wille der Unterzeichner klar ersichtlich ist. Dabei muss es die Frage, die im Bürgerentscheid gestellt werden soll, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten.
  • Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, über die innerhalb der letzten drei Jahre bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.
  • Das Bürgerbegehren muss von mindestens zehn Prozent aller wahlberechtigten Bürger der Gemeinde mit ihrer Unterschrift unterstützt werden.
  • Im Bürgerbegehren sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften bezeichnet werden. Ansonsten gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensleute.
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Verfahrensablauf

Sie müssen das Bürgerbegehren mit den Unterstützungsunterschriften schriftlich einreichen.

Amtliche Formulare gibt es nicht.

Benennen Sie möglichst bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschriften.
Diese Vertrauenspersonen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Stadtverwaltung und berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Bürgerbegehren abzugeben und entgegenzunehmen.
Benennen Sie niemand, gelten die beiden ersten Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner als Vertrauenspersonen.

Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein.

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat zwischenzeitlich selbst die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

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Erforderliche Unterlagen
  • Bürgerbegehren (= Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids) mit
    • Angabe der Fragestellung des beabsichtigten Bürgerentscheids,
    • Begründung und
    • Kostendeckungsvorschlag
  • Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Bürgerinnen und Bürger
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Frist/Dauer

Sie können das Bürgerbegehren jederzeit einreichen.

Ausnahme: Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats, müssen Sie es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses einreichen.

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Bearbeitungsdauer

Der Gemeinderat prüft so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten, ob das Bürgerbegehren zulässig ist.
Der Bürgerentscheid wird innerhalb von vier Monaten nach der Zulassungsentscheidung des Gemeinderats durchgeführt. Den genauen Tag legt der Gemeinderat fest.

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Kosten/Leistung

keine

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu