Hundesteuer - Hund anmelden

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Sie halten einen Hund.

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Verfahrensablauf

Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen.

Für die Anmeldung Ihres Hundes können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden, das bei der Gemeinde ausliegt.

Das Formular steht auch zum download im unteren Bereich dieser Seite zur Verfügung.

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Erforderliche Unterlagen

eventuell: Rassenachweis; das kann für die Höhe der Hundesteuer wichtig sein.

Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle, ob und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

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Frist/Dauer

Sie müssen den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden,

  • seit dem Sie einen Hund halten oder
  • seit dem Sie in die Gemeinde gezogen sind.

Die Gemeinde kann eine kürzere oder längere Frist festlegen.

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Hundesteuer ist in der örtlichen Hundesteuersatzung festgelegt.

§ 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 108 €. ...

§ 5 Steuersatz (2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 216 €.

§ 5 Steuersatz (4) Die Hundesteuer für jeden gefährlichen Hund (...) beträgt 800 €. Werden mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig gehalten, so beträgt die Steuer für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund 1.600 €.

Hinweis: Weitere Details können aus der Hundesteuersatzung entnommen werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Sonstiges

Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten wie beispielsweise Metzgereien in Ihrer Gemeinde.

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Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde

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Zugehörigkeit zu
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