Neues Landesgaststättengesetz mit Auswirkung auf Ausschankgenehmigung
Erstelldatum05.02.2026
Zum 01.01.2026 ist das neue Landesgaststättengesetz in Kraft getreten. Damit wurde das bisherige Prozedere zur Beantragung und Ausstellung von Gestattungen durch die Gemeinde anlässlich von Festen und Feiern durch Vereine und auch Ausschank/Speiseangebot durch Privatpersonen (Bsp. Ausschank am Straßenrand anl. von Umzügen) grundlegend geändert.
Wesentliches in Kürze
- Gestattung, wie sie bisher bei der Gemeinde beantragt und von dort auch ausgestellt werden konnte, gibt es nicht mehr.
- Wer aus besonderem Anlass vorrübergehend Speisen/Getränke zum Verzehr anbietet, ist verpflichtet, dies der Gemeinde anzuzeigen.
- Angaben zum gastronomischen Angebot, Betriebszeiten, Standort, Ort und Zeit des besonderen Anlasses, Name, eine ladungsfähige Anschrift.
- Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde eingegangen sein.
- Ein entsprechendes Formular sowie Merkblätter sind auf der Website der Gemeinde und des Landratsamts eingestellt.
- Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn nur alkoholfeie Getränke oder nur Speisen angeboten werden.
- Anzeigepflicht besteht auch bei Abgabe von Getränken/Speisen gegen "Spende" oder "pauschal Gegenleistung".
- Ausnahme: Vereine unterliegen der Anzeigepflicht nur, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.
Die Gemeinde leitet die Anzeigen an die Gaststättenbehörde, die untere Baurechtsbehörde, untere Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und die Finanzbehörde weiter.
Das Formular steht samt Merkblättern auf der Website des Landratsamts im Bereich Ordnungsamt, Formulare und Anträge und auf der Website der Gemeinde Hardt zur Verfügung.
Weitere Infos können im Rathaus unter Tel.: 07422/9588-18 oder unter doris.fleig@hardt-online.de.
