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Baugenehmigung / Bauantrag

Baugenehmigung / Bauantrag

Baugenehmigung / Bauantrag

Kontakt:

Bauamt
Harry Bernhardt
Telefonnummer: 07422 958812
E-Mail schreiben

Baugenehmigung beantragen 

Mit Einführung des Onlinezugangsgesetzes sind Bund und Länder verpflichtet, Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

Die Baurechtsbehörden können nach §2 Abs. 3 Nr. 4 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) verlangen, dass Bauvorlagen elektronisch in Textform einzureichen sind.

Das Kreisbauamt als untere Baurechtsbehörde im Landkreis Rottweil gibt auf dieser Rechtsgrundlage seit 01.01.2023 für folgende Verfahren die digitale Antragsstellung verbindlich vor:

  • Baugenehmigung beantragen
  • Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen
  • Bauvorbescheid beantragen
  • Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen

Ab 01.07.2024 erfolgt die digitale Antragstellung über die bundesweit eingeführte zentrale Plattform zur digitalen Baugenehmigung, welche in Baden-Würrtemberg als Virtuelles Bauamt (ViBa-BW) bezeichnet wird. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen und Vorgaben zur digitalen Antragstellung. Diese finden Sie auf der Homepage des Landkreises www.landkreis-rottweil.de unter dem Stichwort "Digitale Baugenehmigung".

Es gibt verschiedene Gebäudeklassen:

  • Gebäudeklasse 1:
    • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern und 
    • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Gebäudeklasse 2:
    • Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 3:
    • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
  • Gebäudeklasse 4:
    • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 5:
    • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Es kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden, außer bei Sonderbauten. 

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 4 sowie deren Nebengebäude und Nebenanlagen ist neben dem Kenntnisgabeverfahren nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet. 

Zuständige Stelle

Landratsamt Rottweil Bau-, Naturschutz- und Gewerbeaufsichtsamt 
Königstraße 36
78628 Rottweil 
Telefonnummer: 0741 2440
E-Mail schreiben

https://www.landkreis-rottweil.de

Zuständige Behörde

Untere Baurechtsbehörde - Die untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/ Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Verfahrensablauf

Der Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen und dem ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit wird vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel ViBa-BW) eingereicht. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen gesondert beantragt werden.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung mitgeteilt.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist zum Beispiel die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

Sind Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.

Wenn alle Stellungsnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung *
  • Bautechnische Nachweise *
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis, sofern es keiner bautechnischen Prüfung bedarf (§ 18 LBOVVO)
  • Name und Anschrift des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau

Die mit * gekennzeichneten Bauvorlagen können nachgereicht werden. Die Baurechtsbehörde kann bei Bedarf im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Bauvorlagen verzichten. Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen.

Frist/Dauer

Fristen

Es gibt keine Fristen

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen

Kosten

Nach der Neuregelung des Landesgebührenrechts bemessen sich die Gebühren nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen der unteren Baurechtsbehörden festgelegten Sätzen.

Rechtsbehelf

Klage

Sonstiges

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO):

  • § 43 Entwurfsverfasser
  • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
  • § 55 Nachbarbeteiligung
  • § 58 Baugenehmigung
  • § 59 Baubeginn
  • § 67 Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage

Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung -LBOVVO):

  • § 2 Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren
  • § 4 Lageplan

Formulare

Kontakt:

Bauamt
Harry Bernhardt
Telefonnummer: 07422 958812
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